Allgemeine Bedingungen
ARTIKEL 1 – Anwendbarkeit
1. Die vorliegenden, allgemeinen Bedingungen sind anwendbar auf sämtliche Preisangaben, Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen etc. von Gütern an Kunden und auf die Dienstleistungen, die Omori Europe B.V. Von diesen allgemeinen Bedingungen kann nur dann abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Allgemeine Bedingungen von Auftraggebern oder anderen sind nicht anwendbar und können nicht zu Änderungen unserer Bedingungen führen, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich von uns anders vereinbart wurde.
ARTIKEL 2 – Angebote
1. Unsere sämtlichen Angebote und Preisangaben sind unverbindlich Wir sind hieran erst gebunden, wenn wir einen erteilten Auftrag schriftlich bestätigt haben.
2. Bei jedem Angebot gehen wir von einer Durchführung unter normalen Verhältnissen und normalen Arbeitszeiten aus, es sei denn, dies wurde ausdrücklich anders vereinbart.
3. Abbildungen und Zahlen in unseren Angeboten und Preisangaben sind nur als ein allgemeines Bild gedacht; Abweichungen hiervon nach Lieferung oder Durchführung der Arbeit, sofern diese nicht wesentlicher Art sind, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Annahme oder die Zahlung zu verweigern und tun der Konformität keinen Abbruch.
ARTIKEL 3 – Preis
1. Unsere Preise sind berechnet für Lieferung ab Lager oder ab Werk, worunter zu verstehen ist, Fertigstellung zur Verladung ab unserem Lager in Oldenzaal, bzw. ab dem Werk des Fabrikanten, es sei denn, dass schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Wenn nach Angebotsdatum einer oder mehr Kostenpreisfaktoren einer Erhöhung unterzogen werden, auch wenn diese schon bei Abgabe des Angebotes aufgrund vorher zusehbare Umstände erfolgt, sind wir berechtigt, den bei Auftragsannahme vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen.
3. In den von uns angegebenen Preisen sind bis zum Beweis des Gegenteils ,Umsatzsteuer und alle übrigen Abgaben und Steuern, die mit der Ausführung eines Vertrags verbunden sind, nicht enthalten.
4. Wir sind berechtigt, für Leistungen und Lieferungen, die über die im Angebot, im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.
5. Wir haben das Recht, die Verpackung in Rechnung zu stellen.
6. Eventuelle Kosten, die das Ein- und Ausladen und den Transport der in einem Auftrag enthaltenen Güter und der von uns zur Verfügung gestellten Modelle und Werkzeuge betreffen, sind nicht im Preis enthalten und werden von uns separat berechnet. Von uns in diesem Falle gezahlte Kosten werden als Vorschuss zu Lasten des Auftraggebers betrachtet.
7. Wenn wir die Installation und die Montage der Güter übernommen haben, versteht sich der berechnete Preis inklusive Montage und betriebsfertige Lieferung der Güter an der im Angebot erwähnten Stelle, mit Ausnahme der im vorherigen Absatz genannten Kosten. Wenn die Montage nicht im Auftrag enthalten ist, wird die von uns hierfür geleistete Hilfe und Unterstützung separat berechnet.
ARTIKEL 4 – Lieferfrist
1. Die Lieferfrist für Güter und Leistungen beginnt, nachdem wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben. Wenn bei der Auftragsbestätigung Ratenzahlung vereinbart wurde, und die erste Rate bei Auftragserteilung fällig ist, wird die Lieferfrist erst dann beginnen, nachdem wir die erste Rate erhalten haben. Bei Ratenzahlungs-Vereinbarung wird die Lieferfrist entsprechend den Tagen verlängert, wie die Zahlungsfrist von unserem Auftraggeber überschritten wird.
2. Die von uns genannten Lieferfristen sind niemals endgültig.
ARTIKEL 5 – Lieferung und Eigentumsübertragung
1. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, wird vorausgesetzt, dass die Lieferung ab unserem Lager in Oldenzaal, bzw. ab Werk des Fabrikanten erfolgt. Von dem Zeitpunkt an übernimmt der Auftraggeber das vollständige Risiko für die Güter (worunter inbegriffen, jedoch nicht auf dieses Risiko beschränkt), für sämtliche direkten und indirekten Schäden, die an oder durch diese Güter für den Auftraggeber oder für Dritte entstehen sollten. Das Eigentum an den Gütern geht erst auf den Auftraggeber über, sobald alle entsprechenden Zahlungen erfüllt wurden, die an uns vom Auftraggeber bezüglich dieser Güter und früherer oder späterer Lieferung zu leisten sind, einschließlich evtl. Zinsen und Kosten, d.h. unabhängig des in diesem Absatz in Bezug auf die Gefahr erwähnten und unabhängig evtl. von Dritten erworbener Rechte.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns auf Verlangen Sicherheiten im Rahmen der Zahlungsverpflichtung bezüglich der von uns zu liefernden Güter oder Dienstleistungen zu geben. In Ermangelung solcher Sicherheiten werden unsere sämtlichen Verpflichtungen aufgeschoben, bis unserem Verlangen stattgegeben wurde.
3. Der Auftraggeber ist zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abnahme der Güter verpflichtet.
ARTIKEL 6 – Zahlung
1. Zahlung soll auf die vereinbarte Weise stattfinden, oder im Falle einer ausdrücklichen Vereinbarung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserstellung durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto. Wir sind berechtigt, einen oder mehrere Vorschüsse oder Anzahlungen zu verlangen. In dem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen aufzuschieben bis zu dem Augenblick, in dem die Bezahlung des Vorschusses bei uns eingetroffen ist.
2. Abzug wegen Barzahlung ist nicht gestattet, es sei denn, dass dies im Voraus schriftlich vereinbart wurde.
3. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, ist er von Rechtswegen im Verzug und sind wir berechtigt, ihm ohne jede Aufforderung und ohne Verzugsbenachrichtigung neben den gesetzlichen Handelszinsen (Bestandteile davon mit inbegriffen) einen Monatszins in Höhe von 1% in Rechnung zu stellen.
4. Es wird vorausgesetzt, dass Zahlungen nichtbevorrechtigter Forderungen, an erster Stelle abgezogen sind, ungeachtet der Tatsache, was bei der Zahlung aufgegeben wurde.
5. Wenn bei nicht rechtzeitiger Zahlung, zum Einzug gerichtliche oder nicht gerichtliche Schritte eingeleitet werden müssen, wird der Betrag der Forderung pauschal um 10% erhöht, während darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten, die Kosten für den mit dem Einzug beauftragten Rechtsanwalt enthalten, bis zu dem Betrag, den wir diesbezüglich gezahlt haben oder schuldig sind. Dies geht zu Lasten des Auftraggebers.
6. Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, die uns geschuldeten Beträge mit (vielleicht angeblichen) Forderungen gegenüber uns zu verrechnen.
ARTIKEL 7 – Garantie und Mängelrüge
1. Für die von uns gelieferten Güter leisten wir nur die Garantie, die wir auch von unserem Lieferanten erhalten. Arbeits- und Reisekosten für unsere Monteure bei diesbezüglichen Reparaturen, gehen immer zu Lasten des Auftraggebers. Für von uns gelieferte Gebrauchsgüter wird von uns keine Garantie übernommen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Güter oder Teile, die von uns durch neue ersetzt werden, sind durch die Lieferung der neuen Güter unser Eigentum und zwar ohne jede finanzielle Vergütung.
3. Äußerlich erkennbare Mängel, hat der Auftraggeber bei einem Test bzw. bei einer Besichtigung in unserem Lager zu reklamieren oder, wenn ein solcher Test, Besichtigung oder Prüfung nicht stattfindet, innerhalb von 14 Tagen nachdem der Auftraggeber die Güter erhalten hat. In Ermangelung solcher Mängelrüge erlischt jeder Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz, Reparatur oder Schadensersatz.
4. Nicht äußerlich erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Mängel festgestellt wurden oder normalerweise hätten festgestellt werden müssen, zu reklamieren. In Ermangelung solcher Mängelrüge erlischt jeder Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz, Reparatur oder Schadensersatz.
5. Mängelbehaftete Sachen müssen von und auf Kosten des Auftraggebers an uns zwecks Ersatz oder Reparatur zurückgeschickt werden.
6. Es werden vor uns keine Mängelrügen behandelt und unsere sämtlichen Garantieverpflichtungen erlöschen, wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber oder Dritte, innerhalb der Frist der Mängelrüge ohne unsere Einwilligung Reparaturarbeiten in Bezug auf den angezeigten Mangel oder sonstige Änderungen vorgenommen haben.
7. Im Falle einer Mängelrüge innerhalb der in den vorhergehenden Absätzen genannten Fristen sind unsere Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber auf den Ersatz oder die Reparatur der bemängelten Güter oder auf die Rückerstattung des Netto-Rechnungs-Betrages der betreffenden Güter beschränkt, und zwar nach unserer Wahl, ohne dass wir unsererseits zu irgendeinem anderen Schadenersatz verpflichtet sind.
8. Mögliche Garantieansprüche des Auftraggebers beschränken sich in allen Fällen auf höchstens 50% des betreffenden Auftragswertes.
ARTIKEL 8 – Montage und Inbetriebnahme
1. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, sind sämtliche zur Aufstellung und Inbetriebnahme der Güter erforderlichen Vorrichtungen und/oder Anlagen und/oder Handlungen für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wurde vereinbart, dass wir die Montage und Inbetriebsetzung übernehmen, hat der Auftraggeber auf seine Gefahr und auf seine Kosten u.a. dafür zu sorgen, dass:
a. unser Personal, sobald es an der Montagestellung angekommen ist, mit den Arbeiten beginnen kann und ihm weiterhin die Gelegenheit gegeben wird, die Arbeiten sofort vorzunehmen, die wir für notwendig halten;
b. geeigneter Schutz und/oder von der Gewerbeverordnung geforderte Anlagen für unser Personal vorhanden sind;
c. sich die Zufahrtsstraßen zur Montagestelle zum Transport eignen und dass sich die angewiesene Baustelle zur Lagerung und Montage eignet;
d. die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten, wie Mauer-, Fundamentierungs-, Abbruch- und Zimmerarbeiten durchgeführt wurden und die erforderlichen und üblichen Hilfskräfte, Hilfsgeräte, Hilfs- und Betriebsmaterialien sowie Gas-, Elektrizitäts- und Wasseranschlüsse an Ort und Stelle vorhanden sind;
e. sämtliche erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und anderen Vorsorgen getroffen sind und aufrechterhalten bleiben.
2. Für den Fall, dass Zeitverlust auftritt dadurch, dass eine oder mehrere der obigen Bedingungen nicht erfüllt worden , verlängert sich die Lieferzeit derart, dass sämtliche daraus erwachsende Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.
ARTIKEL 9 – Haftung
1. Wir haften dem Auftraggeber oder Dritten gegenüber nicht für Schäden, gemäß dem Vertrag, direkt oder indirekt, von welcher Art oder aus welchem Grund auch immer, es sei denn, dass der entstandene Schaden auf Vorsatz oder damit vergleichbare grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist.
2. Unbeschadet der Produkthaftung haften wir in keinerlei Weise, noch tragen wir bei zur direkten oder indirekten Schäden, die durch Mängel in einem von uns gelieferten Produkt entstehen. Wenn nötig, sind wir bei einem solchen Schaden bereit, bei der Ermittlung des für diesen Mangel verantwortlichen Fabrikanten mitzuwirken.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen haften wir in keinem Fall für einen höheren Betrag als den, den unsere Haftpflichtversicherung im betreffenden Fall als Anspruch gewährt.
ARTIKEL 10 – Auflösung
1. Unbeschadet der uns weiter zustehenden Rechte sind wir berechtigt, wenn wir durch höhere Gewalt gehindert werden, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass wir zu irgendwelchem Schadenersatz verpflichtet sind.
2. Unter höherer Gewalt wird hier verstanden, jeder Umstand, der zufolge hat, dass die Erfüllung des Auftrages unsererseits billigerweise nicht mehr vom Auftraggeber von uns verlangt werden kann. Ebenfalls sind enthalten: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg und Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Feuer und andere Störungen in unserem Betrieb oder in dem Betrieb unserer Lieferanten und Verzögerung, aus welchem Grund auch immer, der von uns rechtzeitig bestellten Güter, Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Ersatzteile.
3. Wenn der Auftraggeber irgendwelche Verpflichtung, die für ihn aus diesem oder irgendeinem anderen mit uns geschlossenen Vertrag erwachsen sollte, nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig erfüllt und auch für den Fall, dass sich der Betrieb des Auftraggebers im Konkurs befindet, gerichtlicher Zahlungsaufschub beantragt worden ist, der Betrieb stillgelegt oder liquidiert wurde, wird angenommen, dass der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug ist und wir berechtigt sind, ohne jegliche Ankündigung und ohne gerichtliche Vermittlung die Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder den Vertrag, nach unserer Wahl, ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass wir zu irgendwelchem Schadenersatz verpflichtet sind, jedoch unbeschadet der uns weiter zustehenden Rechte bezüglich des uns entstandenen Schaden. In diesen Fällen ist jede Forderung, die wir zu Lasten des Auftraggebers haben oder haben werden, sofort und auf einmal fällig.
ARTIKEL 11 – Streitigkeiten und anwendbares Recht
1. Die Verträge, auf die diese allgemeinen Bedingungen anwendbar sind, sowie Verträge, die daraus erwachsen, unterliegen dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird hiermit ausgeschlossen.
2. Alle Streitigkeiten, auch die Streitigkeiten, die nur von einer Partei als solche betrachtet werden, inklusive die zwischen den Parteien anlässlich der daraus erwachsenden Verträge, entstehen sollten, werden im ersten Rechtszug dem Urteil des zuständigen Richters in Almelo unterworfen.